Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Medtronic GmbH

Earl-Bakken-Platz 1

40670 Meerbusch

Tel.: 02159 8149 0

Fax: 02159 8149 100

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MEDTRONIC GMBH

- nachstehend MEDTRONIC genannt -

I. Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch

zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit nicht eine schriftliche

Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes bestimmt. Der Kunde erkennt diese

Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Annahme der gelieferten

Produkte an; dies gilt auch, wenn MEDTRONIC anderslautenden Geschäftsbedingungen

des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch MEDTRONIC.

(3) Die Angebote von MEDTRONIC sind freibleibend. Ein Vertrag kommt spätestens durch

Annahme der Lieferung zustande. Bei vereinbarter Konsignationsware gilt die Entnahme

aus dem Bestand als Annahme des Vertrages.

II. Liefertermine und –fristen, Lieferumfang

(1) Ein bindend zugesagter Liefertermin ist eingehalten, wenn spätestens bis zu seinem

Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergeht. ( vgl. V)

(2) MEDTRONIC ist zu Teillieferungen der Bestellung hinsichtlich der Stückzahl berechtigt.

(3) Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen,

Arbeitskämpfe, oder die Befolgung von Anordnungen von Behörden entbinden

MEDTRONIC für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht

von MEDTRONIC zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung.

Falls die Störung länger als zwei Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag

zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.

(4) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der

Absendung zu vertreten, kann MEDTRONIC die Produkte auf Gefahr und Kosten des

Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der

Produkte kann MEDTRONIC vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte bleiben unberührt.

III. Preise

(1) Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Werk. Alle Versandkosten, insbesondere

Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer

gehen zu Lasten des Kunden. Kosten für Lieferungen im Auftrag des Kunden

per Boten oder Taxi sind vom Kunden zu tragen.

(2) Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Auftragseingangs gültigen

MEDTRONIC Listenpreisen ausgeführt. Diese Preise sind nur bindend, wenn Lieferung

oder Leistung durch MEDTRONIC innerhalb von zwei Monaten nach Auftragseingang

zu erfolgen hat; andernfalls gelten die bei Lieferung oder Leistungen gültigen

MEDTRONIC - Listenpreise. Konsignationsware wird zu den am Tag der Lagerentnahme

gültigen MEDTRONIC Listenpreisen berechnet.

(3) MEDTRONIC kann Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen.

IV. Zahlungsbedingungen

(1) Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu

leisten. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Kunden werden Zahlungen

auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet. Wechsel und Schecks werden von

MEDTRONIC nur erfüllungshalber und nur aufgrund besonderer Vereinbarungen sowie

für MEDTRONIC kosten- und spesenfrei angenommen.

(2) Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über

dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt

vorbehalten.

(3) Alle Forderungen von MEDTRONIC werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen

schuldhaft nicht eingehalten werden. MEDTRONIC ist dann auch

berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(

en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen

auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, ist

MEDTRONIC berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Entsprechendes

gilt, wenn MEDTRONIC nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung

in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird

V. Gefahrübergang

Die Gefahr für die Produkte geht mit deren Übergabe an die Post oder an den Transporteur

auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Versendung vereinbart

worden ist. Bei Konsignationslagerware geht die Gefahr zur Zeit der Lagerentnahme

auf den Kunden über; der Kunde ist verpflichtet, MEDTRONIC den Zeitpunkt der

Lagerentnahme unverzüglich mitzuteilen.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) MEDTRONIC behält sich das Eigentum an den von Ihr gelieferten Produkten bis zur

Erfüllung aller ihr jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor.

(2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr

des Kunden gestattet. Andere, die Rechte von MEDTRONIC gefährdenden Verfügungen

sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem

sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen

tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherheit an MEDTRONIC ab.

(3) Der Kunde wird MEDTRONIC jederzeit alle erwünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte

und über Ansprüche, die hiernach an MEDTRONIC abgetreten sind, erteilen.

(4) Zugriffe Dritter auf solche Produkte oder Ansprüche hat der Kunde MEDTRONIC sofort

und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten, die zur Aufhebung

des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung erforderlich sind, trägt der Kunde.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherungen die gesamten Forderungen um mehr als 20%, ist

der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

(6) Liefert MEDTRONIC den Jurisdiktionen, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt

nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird

der Kunde alles tun, um MEDTRONIC unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte

zu bestellen.

VII. Ansprüche bei Mängeln

(1) Soweit die von MEDTRONIC gelieferten Produkte und von ihr ausgeführte Leistungen

mit Mängeln behaftet sind, wird MEDTRONIC gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie

den Regelungen dieser Ziffer VII nach eigener Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung

vornehmen. Schadenersatzansprüche bestehen ausschließlich im in Ziffer VIII

geregelten Umfang. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in das Eigentum von

MEDTRONIC über, soweit sie sich nicht schon im Eigentum von MEDTRONIC befanden.

(2) Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt durch den Kunden zu untersuchen.

Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge

und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbarer Mängel nicht innerhalb von acht

(8) Tagen schriftlich bei MEDTRONIC eingegangen sind; das gleiche gilt für Beanstandung

versteckter Mängel, die nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Entdeckung eingegangen

sind. Ansprüche bei Mängeln verjähren mit Ablauf von zwölf (12) Monaten

nach Lieferung; § 438Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 479 Abs. 2 BGB bleiben jedoch unberührt.

(3) Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen bestehen die gleichen Ansprüche

bei Mängeln wie für die ursprünglich gelieferten Produkte, jedoch nur bis zum Ablauf

der für diese geltenden Verjährungsfrist.

(4) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, und hätte der Kunde dies bei Beachtung

der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er MEDTRONIC alle

Aufwendungen zu ersetzen, die MEDTRONIC durch die unberechtigte Rüge entstanden

sind.

VIII. Haftung für Schäden

(1) Die Haftung von MEDTRONIC - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf

Schäden, die MEDTRONIC oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks

wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.

(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von MEDTRONIC der Höhe nach

beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei

Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung für MEDTRONIC

vorhersehbar waren.

(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung

von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(4) Der Käufer stellt MEDTRONIC von allen Schadensersatzpflichten – gleich aus welchem

Rechtsgrund – frei, die dadurch entstehen, dass er die von MEDTRONIC gelieferten

Produkte weiterverkauft hat und im Rahmen dieses Weiterverkaufs MEDTRONIC oder

Dritten dadurch Schäden entstehen, dass die gelieferten Produkte unsachgemäß transportiert,

gelagert oder verwendet werden. Diese Freistellung bezieht sich auch auf

Schäden, die MEDTRONIC oder Dritten dadurch entstehen, dass der Käufer den auf

ihn entfallenden gesetzlichen Informations- und Meldepflichten nicht nachkommt.

IX. Einmalprodukte

(1) Bestimmte Produkte werden von MEDTRONIC als Einmalprodukte gekennzeichnet. Bei

diesen werden durch Resterilisierung und Wiederaufbereitung die Spezifikationen der

Produkte geändert, was die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen kann. Diese Produkte

sind daher aus unserer Sicht zur Wiederverwendung nicht geeignet. MEDTRONIC

warnt daher wegen der damit verbundenen Risiken ausdrücklich vor der Wiederverwendung

von Einmalprodukten.

(2) Sollte der Kunde entgegen der vorstehenden Warnung Einmalprodukte wieder verwenden,

so erfolgt dies ausschließlich auf eigene Gefahr. Wir stellen klar, dass MEDTRONIC

aus keinem Rechtsgrund für Schäden auf Grund der Wiederverwendung von Einmalprodukten

haftet und dass der Kunde keine Mängelansprüche auf Grund der Ungeeignetheit

von Einmalprodukten zur Wiederaufbereitung hat.

(3) Der Kunde stellt MEDTRONIC von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus oder in Zusammenhang

mit der Resterilisierung, Wiederaufbereitung und/oder Wiederverwendung von

Einmalprodukten einschließlich der in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsverteidigungskosten

frei. Diese Freistellung umfasst auch die in diesem Zusammenhang

entstehenden Rechtsverteidigungskosten.

X. Informations- und Mitwirkungspflichten

(1) Der Käufer stellt sicher, dass er MEDTRONIC jederzeit diejenigen Informationen über

die verkauften Produkte und deren Nutzer zur Verfügung (z.B. Produktbezeichnung,

Seriennummer, Name und Adresse des Nutzers) stellen kann, die für MEDTRONIC

notwendig sind, um den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden oder zukünftigen

gesetzlichen Meldepflichten zu genügen.

(2) Damit MEDTRONIC diesen Meldepflichten nachkommen kann, informiert der Käufer

MEDTRONIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, schriftlich

über alle ihm bekannt gewordenen Produktrisiken und/oder Funktionsstörungen.

Vorkommnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 MPSV die zum Tode eines Patienten, Anwenders oder

Dritten geführt haben, sind MEDTRONIC vorab telefonisch oder per Telefax mitzuteilen.

(3) Der Käufer unterstützt MEDTRONIC bei den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen der

Produktbeobachtung (korrektive Maßnahmen, Rückruf, Maßnahmeempfehlung) in Bezug

auf die vom Käufer bei MEDTRONIC gekauften Produkte, indem er MEDTRONIC

auf eigene Kosten die notwendigen Informationen über die verkauften Produkte und

deren Nutzer zur Verfügung stellt (z.B. Name und Adresse des Nutzers).

(4) Der Käufer stellt darüber hinaus sicher, dass er, insbesondere im Falle des Weiterverkaufs

der gelieferten Produkte, seinerseits die auf ihn entfallenden gesetzlichen Meldepflichten

erfüllt. Hat der Käufer im Rahmen einer ihn treffenden gesetzlichen Meldepflicht

eine Meldung über ein Vorkommnis i.S.d. § 2 Nr. 1 MPSV gegenüber der zuständigen

Behörde abgegeben, so leitet er umgehend eine Durchschrift der Meldung, ggf.

zusammen mit der von der Behörde erhaltenen Eingangsbestätigung, an MEDTRONIC

weiter.

(5) Ferner garantiert der Käufer, dass er, insbesondere im Falle des Weiterverkaufs an

Dritte, im Besitz der für die jeweilige Verwendungsform der von MEDTRONIC gelieferten

Produkte (z.B. Implantierung, Weiterverkauf) im Einzelfall nach den anwendbaren

gesetzlichen oder gesellschaftsrechtlichen Regelungen notwendigen Erlaubnis oder

Einwilligung ist.

XI. Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen

unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung

ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis

am nächsten kommt.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.

(3) Die Auftragsabwicklung erfolgt bei MEDTRONIC mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung.

Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der

MEDTRONIC im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung

sowie in Entsprechung bestehender gesetzlicher Vorschriften notwendigen

Daten. Schadenersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten bestehen

nur im Rahmen der Ziffer VIII.

(4) Erfüllungsort ist Neuss. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher

Gerichtsstand Neuss. Dies gilt ebenso, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand

in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort

nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. MEDTRONIC ist jedoch berechtigt, den

Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen

Kaufgesetzes, des einheitlichen Kaufabschlussgesetzes sowie des UNÜbereinkommens

über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Stand: 29.09.2010