Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Medtronic GmbH
Earl-Bakken-Platz 1
40670 Meerbusch
Tel.: 02159 8149 0
Fax: 02159 8149 100
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MEDTRONIC GMBH
- nachstehend MEDTRONIC genannt -
I. Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch
zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit nicht eine schriftliche
Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes bestimmt. Der Kunde erkennt diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Annahme der gelieferten
Produkte an; dies gilt auch, wenn MEDTRONIC anderslautenden Geschäftsbedingungen
des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch MEDTRONIC.
(3) Die Angebote von MEDTRONIC sind freibleibend. Ein Vertrag kommt spätestens durch
Annahme der Lieferung zustande. Bei vereinbarter Konsignationsware gilt die Entnahme
aus dem Bestand als Annahme des Vertrages.
II. Liefertermine und –fristen, Lieferumfang
(1) Ein bindend zugesagter Liefertermin ist eingehalten, wenn spätestens bis zu seinem
Ablauf die Gefahr auf den Kunden übergeht. ( vgl. V)
(2) MEDTRONIC ist zu Teillieferungen der Bestellung hinsichtlich der Stückzahl berechtigt.
(3) Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen,
Arbeitskämpfe, oder die Befolgung von Anordnungen von Behörden entbinden
MEDTRONIC für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht
von MEDTRONIC zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung.
Falls die Störung länger als zwei Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag
zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
(4) Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der
Absendung zu vertreten, kann MEDTRONIC die Produkte auf Gefahr und Kosten des
Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der
Produkte kann MEDTRONIC vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte bleiben unberührt.
III. Preise
(1) Sämtliche Preise verstehen sich rein netto ab Werk. Alle Versandkosten, insbesondere
Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer
gehen zu Lasten des Kunden. Kosten für Lieferungen im Auftrag des Kunden
per Boten oder Taxi sind vom Kunden zu tragen.
(2) Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Auftragseingangs gültigen
MEDTRONIC Listenpreisen ausgeführt. Diese Preise sind nur bindend, wenn Lieferung
oder Leistung durch MEDTRONIC innerhalb von zwei Monaten nach Auftragseingang
zu erfolgen hat; andernfalls gelten die bei Lieferung oder Leistungen gültigen
MEDTRONIC - Listenpreise. Konsignationsware wird zu den am Tag der Lagerentnahme
gültigen MEDTRONIC Listenpreisen berechnet.
(3) MEDTRONIC kann Teillieferungen gesondert in Rechnung stellen.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu
leisten. Unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Kunden werden Zahlungen
auf die jeweils ältesten Rechnungen verrechnet. Wechsel und Schecks werden von
MEDTRONIC nur erfüllungshalber und nur aufgrund besonderer Vereinbarungen sowie
für MEDTRONIC kosten- und spesenfrei angenommen.
(2) Gerät der Kunde in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt
vorbehalten.
(3) Alle Forderungen von MEDTRONIC werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
schuldhaft nicht eingehalten werden. MEDTRONIC ist dann auch
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(
en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, ist
MEDTRONIC berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Entsprechendes
gilt, wenn MEDTRONIC nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird
V. Gefahrübergang
Die Gefahr für die Produkte geht mit deren Übergabe an die Post oder an den Transporteur
auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Versendung vereinbart
worden ist. Bei Konsignationslagerware geht die Gefahr zur Zeit der Lagerentnahme
auf den Kunden über; der Kunde ist verpflichtet, MEDTRONIC den Zeitpunkt der
Lagerentnahme unverzüglich mitzuteilen.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) MEDTRONIC behält sich das Eigentum an den von Ihr gelieferten Produkten bis zur
Erfüllung aller ihr jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor.
(2) Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
des Kunden gestattet. Andere, die Rechte von MEDTRONIC gefährdenden Verfügungen
sind ausgeschlossen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem
sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen
tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherheit an MEDTRONIC ab.
(3) Der Kunde wird MEDTRONIC jederzeit alle erwünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte
und über Ansprüche, die hiernach an MEDTRONIC abgetreten sind, erteilen.
(4) Zugriffe Dritter auf solche Produkte oder Ansprüche hat der Kunde MEDTRONIC sofort
und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten, die zur Aufhebung
des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung erforderlich sind, trägt der Kunde.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherungen die gesamten Forderungen um mehr als 20%, ist
der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
(6) Liefert MEDTRONIC den Jurisdiktionen, in denen der verlängerte Eigentumsvorbehalt
nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird
der Kunde alles tun, um MEDTRONIC unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte
zu bestellen.
VII. Ansprüche bei Mängeln
(1) Soweit die von MEDTRONIC gelieferten Produkte und von ihr ausgeführte Leistungen
mit Mängeln behaftet sind, wird MEDTRONIC gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie
den Regelungen dieser Ziffer VII nach eigener Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung
vornehmen. Schadenersatzansprüche bestehen ausschließlich im in Ziffer VIII
geregelten Umfang. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in das Eigentum von
MEDTRONIC über, soweit sie sich nicht schon im Eigentum von MEDTRONIC befanden.
(2) Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt durch den Kunden zu untersuchen.
Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge
und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbarer Mängel nicht innerhalb von acht
(8) Tagen schriftlich bei MEDTRONIC eingegangen sind; das gleiche gilt für Beanstandung
versteckter Mängel, die nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Entdeckung eingegangen
sind. Ansprüche bei Mängeln verjähren mit Ablauf von zwölf (12) Monaten
nach Lieferung; § 438Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 479 Abs. 2 BGB bleiben jedoch unberührt.
(3) Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen bestehen die gleichen Ansprüche
bei Mängeln wie für die ursprünglich gelieferten Produkte, jedoch nur bis zum Ablauf
der für diese geltenden Verjährungsfrist.
(4) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, und hätte der Kunde dies bei Beachtung
der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er MEDTRONIC alle
Aufwendungen zu ersetzen, die MEDTRONIC durch die unberechtigte Rüge entstanden
sind.
VIII. Haftung für Schäden
(1) Die Haftung von MEDTRONIC - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf
Schäden, die MEDTRONIC oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks
wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.
(2) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von MEDTRONIC der Höhe nach
beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei
Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung für MEDTRONIC
vorhersehbar waren.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(4) Der Käufer stellt MEDTRONIC von allen Schadensersatzpflichten – gleich aus welchem
Rechtsgrund – frei, die dadurch entstehen, dass er die von MEDTRONIC gelieferten
Produkte weiterverkauft hat und im Rahmen dieses Weiterverkaufs MEDTRONIC oder
Dritten dadurch Schäden entstehen, dass die gelieferten Produkte unsachgemäß transportiert,
gelagert oder verwendet werden. Diese Freistellung bezieht sich auch auf
Schäden, die MEDTRONIC oder Dritten dadurch entstehen, dass der Käufer den auf
ihn entfallenden gesetzlichen Informations- und Meldepflichten nicht nachkommt.
IX. Einmalprodukte
(1) Bestimmte Produkte werden von MEDTRONIC als Einmalprodukte gekennzeichnet. Bei
diesen werden durch Resterilisierung und Wiederaufbereitung die Spezifikationen der
Produkte geändert, was die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen kann. Diese Produkte
sind daher aus unserer Sicht zur Wiederverwendung nicht geeignet. MEDTRONIC
warnt daher wegen der damit verbundenen Risiken ausdrücklich vor der Wiederverwendung
von Einmalprodukten.
(2) Sollte der Kunde entgegen der vorstehenden Warnung Einmalprodukte wieder verwenden,
so erfolgt dies ausschließlich auf eigene Gefahr. Wir stellen klar, dass MEDTRONIC
aus keinem Rechtsgrund für Schäden auf Grund der Wiederverwendung von Einmalprodukten
haftet und dass der Kunde keine Mängelansprüche auf Grund der Ungeeignetheit
von Einmalprodukten zur Wiederaufbereitung hat.
(3) Der Kunde stellt MEDTRONIC von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus oder in Zusammenhang
mit der Resterilisierung, Wiederaufbereitung und/oder Wiederverwendung von
Einmalprodukten einschließlich der in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsverteidigungskosten
frei. Diese Freistellung umfasst auch die in diesem Zusammenhang
entstehenden Rechtsverteidigungskosten.
X. Informations- und Mitwirkungspflichten
(1) Der Käufer stellt sicher, dass er MEDTRONIC jederzeit diejenigen Informationen über
die verkauften Produkte und deren Nutzer zur Verfügung (z.B. Produktbezeichnung,
Seriennummer, Name und Adresse des Nutzers) stellen kann, die für MEDTRONIC
notwendig sind, um den zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden oder zukünftigen
gesetzlichen Meldepflichten zu genügen.
(2) Damit MEDTRONIC diesen Meldepflichten nachkommen kann, informiert der Käufer
MEDTRONIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, schriftlich
über alle ihm bekannt gewordenen Produktrisiken und/oder Funktionsstörungen.
Vorkommnisse i.S.d. § 2 Nr. 1 MPSV die zum Tode eines Patienten, Anwenders oder
Dritten geführt haben, sind MEDTRONIC vorab telefonisch oder per Telefax mitzuteilen.
(3) Der Käufer unterstützt MEDTRONIC bei den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen der
Produktbeobachtung (korrektive Maßnahmen, Rückruf, Maßnahmeempfehlung) in Bezug
auf die vom Käufer bei MEDTRONIC gekauften Produkte, indem er MEDTRONIC
auf eigene Kosten die notwendigen Informationen über die verkauften Produkte und
deren Nutzer zur Verfügung stellt (z.B. Name und Adresse des Nutzers).
(4) Der Käufer stellt darüber hinaus sicher, dass er, insbesondere im Falle des Weiterverkaufs
der gelieferten Produkte, seinerseits die auf ihn entfallenden gesetzlichen Meldepflichten
erfüllt. Hat der Käufer im Rahmen einer ihn treffenden gesetzlichen Meldepflicht
eine Meldung über ein Vorkommnis i.S.d. § 2 Nr. 1 MPSV gegenüber der zuständigen
Behörde abgegeben, so leitet er umgehend eine Durchschrift der Meldung, ggf.
zusammen mit der von der Behörde erhaltenen Eingangsbestätigung, an MEDTRONIC
weiter.
(5) Ferner garantiert der Käufer, dass er, insbesondere im Falle des Weiterverkaufs an
Dritte, im Besitz der für die jeweilige Verwendungsform der von MEDTRONIC gelieferten
Produkte (z.B. Implantierung, Weiterverkauf) im Einzelfall nach den anwendbaren
gesetzlichen oder gesellschaftsrechtlichen Regelungen notwendigen Erlaubnis oder
Einwilligung ist.
XI. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen
unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung
ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis
am nächsten kommt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.
(3) Die Auftragsabwicklung erfolgt bei MEDTRONIC mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung.
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der
MEDTRONIC im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung
sowie in Entsprechung bestehender gesetzlicher Vorschriften notwendigen
Daten. Schadenersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten bestehen
nur im Rahmen der Ziffer VIII.
(4) Erfüllungsort ist Neuss. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher
Gerichtsstand Neuss. Dies gilt ebenso, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. MEDTRONIC ist jedoch berechtigt, den
Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen
Kaufgesetzes, des einheitlichen Kaufabschlussgesetzes sowie des UNÜbereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 29.09.2010